Fluggastrechte – was Ihnen bei Verspätung zusteht
EU-Verordnung 261/2004 verständlich erklärt – und was bei Pauschalreisen zusätzlich gilt.
Entschädigung bei Verspätung und Annullierung
Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 gilt für alle Flüge, die in der EU starten, sowie für Flüge in die EU mit einer EU-Airline. Sie regelt zwei Dinge: Ausgleichszahlungen und Betreuungsleistungen. Beides steht Ihnen unabhängig davon zu, wo Sie den Flug gebucht haben.
Die Ausgleichszahlung beträgt gestaffelt nach Flugstrecke 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bis 3.500 Kilometer und 600 Euro darüber hinaus. Anspruch besteht bei Annullierung sowie bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden – wichtig ist die Ankunft am Ziel, nicht der Abflug.
Es gibt eine wesentliche Ausnahme: außergewöhnliche Umstände. Dazu zählen Unwetter, Streiks des Flughafenpersonals oder der Flugsicherung, politische Instabilität und Sicherheitsrisiken. Ein Streik der eigenen Airline zählt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht dazu – hier bestehen Ansprüche fort.
Was Ihnen konkret zusteht
Ausgleichszahlung
250 Euro bis 1.500 km, 400 Euro bis 3.500 km, 600 Euro bei Langstrecke. Bei Annullierung und ab drei Stunden Ankunftsverspätung. Der Ticketpreis spielt keine Rolle – auch bei einem 79-Euro-Flug gelten dieselben Beträge.
Betreuungsleistungen
Ab zwei Stunden Verspätung: Verpflegung, Getränke und zwei Telefonate. Ab Übernachtungsbedarf: Hotel und Transfer. Diese Leistungen schuldet die Airline unabhängig davon, ob eine Ausgleichszahlung fällig wird.
Erstattung oder Ersatzbeförderung
Bei Annullierung haben Sie die Wahl zwischen voller Ticketerstattung und einem Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die Airline darf Ihnen diese Wahl nicht abnehmen.
Der große Unterschied: Pauschalreise statt Einzelflug
Die Fluggastrechte gelten für jeden Flug – aber sie regeln nur den Flug. Wenn Ihr Hinflug annulliert wird und Sie einen Tag später ankommen, entschädigt die Airline die Verspätung. Die verlorene Hotelnacht ersetzt sie nicht, und den Transfer, der ohne Sie gefahren ist, auch nicht.
Bei einer Pauschalreise ist das anders. Dort schuldet der Veranstalter die gesamte Reise als Paket. Verspätet sich der Flug erheblich, ist das ein Reisemangel: Sie können den Reisepreis anteilig mindern – zusätzlich zur Ausgleichszahlung der Airline. Und der Veranstalter muss sich um Ersatzbeförderung und Unterbringung kümmern, nicht Sie.
Genau deshalb rate ich bei Flugreisen fast immer zur Pauschalreise: Nicht wegen des Preises, sondern weil Sie im Störfall einen einzigen Verantwortlichen haben – und mit mir jemanden, der das für Sie klärt, während Sie am Flughafen stehen. Siehe auch Pauschalreisen und sicher reisen.
Häufige Fragen
Wie viel Entschädigung steht mir bei Flugverspätung zu?
Gestaffelt nach Flugstrecke: 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bis 3.500 Kilometer und 600 Euro darüber. Voraussetzung ist eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden oder eine Annullierung.
Ab wann gilt ein Flug als verspätet?
Maßgeblich ist die Ankunft am Zielort, nicht der Abflug. Erst ab drei Stunden Ankunftsverspätung entsteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Betreuungsleistungen wie Verpflegung stehen Ihnen aber bereits ab zwei Stunden zu.
Bekomme ich bei Streik eine Entschädigung?
Bei Streiks des Flughafenpersonals oder der Flugsicherung meist nicht, weil das als außergewöhnlicher Umstand gilt. Bei einem Streik der eigenen Airline bestehen Ansprüche nach der Rechtsprechung dagegen in der Regel fort.
Was ist der Unterschied zwischen Fluggastrechten und Pauschalreiserecht?
Fluggastrechte regeln nur den Flug. Bei einer Pauschalreise haftet der Veranstalter für die gesamte Reise: Sie können zusätzlich den Reisepreis mindern und haben Anspruch auf Ersatzbeförderung und Unterbringung.
Helfen Sie mir, Ansprüche durchzusetzen?
Bei Reisen, die Sie über mich gebucht haben, ja. Ich kläre direkt mit dem Veranstalter, was Ihnen zusteht, und unterstütze Sie bei der Dokumentation – das ist Teil meiner Betreuung und kostet Sie nichts extra.
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